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Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen "Verein der Förderer und Freunde des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien) Heilbronn e.V."

(2)   Der Sitz des Vereins ist Heilbronn.

(3)   Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungsarbeit des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien) Heilbronn gemäß seinen Aufgaben als Didaktisches Zentrum.

(2)   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a.      Pflege von Kontakten innerhalb des Kollegiums, unter den Referendaren und den Ehemaligen,

b.      Förderung von Veranstaltungen, durch die das Seminar als Didaktisches Zentrum nach außen in Erscheinung tritt,

c.      Förderung von Kontakten mit anderen Bildungsträgern auf nationaler und internationaler Ebene.

(3)   Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Verein ist berechtigt, Zuwendungen auch von Nichtmitgliedern zur Erfüllung seiner Zwecke entgegenzunehmen.

(4)   Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

(5)   Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)   Der Verein trifft die Entscheidung über die Verwendung der Mittel in eigener Kompetenz und Verantwortung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2)   Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand des Vereins entscheidet. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

(3)   Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(4)   Die Mitgliedschaft endet

a.      mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,

b.      durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres,

c.      durch Ausschluss aus dem Verein,

d.      durch Auflösung des Vereins.

(5)   Ein Ausschlussverfahren erfolgt, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als zwei Jahre im Rückstand ist oder gegen die Inter-essen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag eines Mitglieds. Das vom Ausschlussverfahren betroffene Mitglied ist vom Ausschlussantrag schriftlich zu informieren. Der Betroffene kann sich binnen zwei Wochen hierzu schriftlich äußern.

(6)   Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss ist sofort wirksam.

 

§ 4 Vereinsorgane

(1)   Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2)   Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Eine Kostenerstattung bleibt davon unberührt.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse nach Auffassung des Vorstands erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(3)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.      Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,

b.      Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,

c.      Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

d.      Entlastung des Vorstands,

e.      Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,

f.        Entscheidung über Anträge,

g.      Entscheidung über Satzungsänderungen,

h.      Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

(4)   Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Dem Einladungsschreiben ist eine Tagesordnung beizufügen.

(5)   Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen.

(6)   Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende des Vereins, im Verhinderungsfall eine von ihr/ihm beauftragte Person - in der Regel die/der Zweite Vorsitzende.

(7)   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der bei der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(8)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 6 Vorstand

(1)   Dem Vorstand gehören an:

a.      die/der Erste Vorsitzende

b.      die/der Zweite Vorsitzende

c.      die Schatzmeisterin / der Schatzmeister

d.      die Schriftführerin / der Schriftführer

e.      sofern nicht durch a. - d. bereits erfüllt, der Seminarleiter kraft Amtes.

(2)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied des Vereins. Der Vorstand bleibt im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.

(3)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, er führt Vereinsbeschlüsse aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand ist nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt, Ausgaben zu tätigen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

(4)   Beschlüsse des Vorstands werden mehrheitlich gefasst. Dabei ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden den Ausschlag.

(5)   Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das zumindest die gefassten Beschlüsse enthält. Es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(6)   Beschlüsse können nach Maßgabe von (4) auch fernmündlich oder per e-Mail-Austausch gefasst werden. Diese sind auf der nächsten Vorstandsitzung zu be-stätigen und zu protokollieren.

(7)   Der Schatzmeister hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungs-gemäß Buch zu führen und der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.

 

§ 7 Rechnungsprüfung

(1)   Zur Prüfung des Vereins sind zwei Rechnungsprüfer einzusetzen. Sie erstatten jährlich der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Buchführung die Entlastung des Schatzmeisters. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und dürfen kein Amt im Vorstand innehaben.

 

§ 8 Auflösung

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)   Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

(3)   Bei Auflösung des Vereins und Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an das Kultusministerium Baden-Württemberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.

 

§ 9 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 23.04.2009 beschlossen. Sie tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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